Eritreische Medizinische Hilfsvereinigung Deutschland (Abkürzung: EMHD). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.". Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
1) Zweck und Zweckverwirklichung:
1.1 Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen.
1.2 Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden, die sich zur Anerkennung der Satzung und der Ziele des Vereins verpflichtet und sich aktiv für die Verwirklichung der Vereinsziele einsetzen will.
(3) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag und Annahme durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Der Vorstand kann Mitgliedschaften aus wichtigen Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann die betreffende Person Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen.
(4) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Vereinsziele vor allem durch finanzielle Beiträge unterstützen wollen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
(5) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands verliehen. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(6) Soweit in der Satzung der Begriff „Mitglied" Verwendung findet, ist damit ausschließlich das ordentliche Mitglied gemeint.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt oder mehr als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Abwesende Mitglieder können ihr Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder vergleichbare sichere elektronische Wahlformen ausüben.
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Beitrag wird halbjährlich zum Beginn des Jahres sowie am 01. Juli fällig.
(4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand besteht aus: Erstvorsitzendem, Stellvertretendem Vorsitzenden, Schatzmeister, Protokollführer und Einspringer. Der Vorstand besteht aus wenigstens fünf und höchstens sieben Personen.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Protokollführer vertreten den Verein gerichtlich sowie außergerichtlich jeweils allein. Im Innenverhältnis macht der Zweite Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht Gebrauch, wenn der Erstvorsitzende verhindert ist, der Schatzmeister, wenn der Zweite Vorsitzende verhindert ist, und der Protokollführer, wenn dieser verhindert ist.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Ein Geschäftsverteilungsplan (GVP) regelt die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsressorts. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der erste oder zweite Vorsitzende und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB für tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit (insbesondere Reisekosten, Porto, Büromaterial, Mieten, Telekommunikation). Die Aufwendungen müssen mit prüffähigen Nachweisen belegt werden.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung beantragen. Über Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an: Eritrea Hilfswerk in Deutschland EHD e.V.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 11.05.2024 von der Mitgliederversammlung des Vereins Eritreische Medizinische Hilfsvereinigung in Deutschland beschlossen bzw. neugefasst.
Diese Satzung wurde am 30.06.2024 in der ordentlich berufenen Mitgliederversammlung im Punkt Zweck und Zweckverwirklichung des Vereins §§ 51, 59, 60 und 61 AO geändert bzw. näher erläutert.
Die Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister, Amtsgericht Frankfurt am Main, in Kraft.
Frankfurt am Main, 30.06.2024